
Statuten
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Statuten
25. März 2021
Korrespondenzadresse:
c/o Basler Versicherungen AG
Postfach, 4002 Basel
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz
Der TC Bâloise ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff. des ZGB. Er wurde am 2. Mai 1949 gegründet. Der Club hat seinen Sitz in Basel.
Der TC
Bâloise bezweckt die Ausübung des Tennissports und die Pflege der Geselligkeit
unter Angestellten der Bâloise Holding samt ihren Tochtergesellschaften
(nachstehend "Bâloise" genannt) und ihren Angehörigen. Er ist politisch und
konfessionell neutral.
§ 3 Spielbetrieb
Der TC Bâloise ist dafür besorgt, dass seine Mitglieder in der Sommersaison zu günstigen Konditionen den Tennissport pflegen können. Zu diesem Zweck trifft er mit einem Tennisclub oder einem Tenniscenter eine Vereinbarung, welche die Spielberechtigung der Mitglieder regelt.
Für den Spielbetrieb und die Benützung der Tennisanlage gelten die Bestimmungen des Betreibers / der Betreiberin.
II. Mitgliedschaften
§ 4 Mitgliederkategorien
Der Club besteht aus:
a) Mitgliedern
b)
Junioren/Juniorinnen
c)
Ehren-Mitgliedern
§5 Eintritt
Die Mitgliedschaft des TC Bâloise können Angestellte und Pensionierte der "Bâloise" und deren Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, letztere jedoch nur bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr, sowie in Ausnahmefällen auswärtige Spieler erwerben.
Über die Aufnahme von Mitgliedern wird aufgrund einer schriftlichen Anmeldung entschieden. Juniorenmitglieder haben diese Anmeldung vom gesetzlichen Vertreter / von der gesetzlichen Vertreterin mitunterschreiben zu lassen.
Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist dem Neumitglied schriftlich unter Beilage der Statuten und der Regelungen für die vom TC Bâloise benützte Tennisanlage mitzuteilen. Der Vorstand hat das Recht, Aufnahmegesuche ohne Grundangabe abzulehnen.
§ 6 Mitglieder
Unter die Kategorie Mitglieder fallen Personen, die das 18. Altersjahr vor dem laufenden Kalenderjahr zurückgelegt haben. Sie sind an der Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt.
Mitglieder sind im Rahmen der Reglemente des Betreibers / der Betreiberin der Tennisanlage zur Benützung der Plätze und der Anlage berechtigt. .
§ 7 Junioren/Juniorinnen
Personen, die bei der Anmeldung weniger als 18 Jahre alt sind oder dieses Alter erst im laufenden Jahr erreichen, können als Junioren / Juniorinnen in den Club aufgenommen werden, sofern ein Elternteil Mitglied des TC Bâloise ist oder wird.
Die Juniorenmitgliedschaft erlischt am Ende der Spielsaison, in der das
18. Altersjahr zurückgelegt wird, und bei Erlöschen der Mitgliedschaft des dem Club angehörenden Elternteils automatisch. Über den Übertritt von der Junioren- zur normalen Mitgliedschaft befindet der Vorstand auf entsprechendes Gesuch hin.
Junioren / Juniorinnen sind im Rahmen der Reglemente des Betreibers / der Betreiberin der Tennisanlage zur Benützung der Plätze und der Anlage berechtigt.
§ 8 Ehrenmitglieder
Die Generalversammlung ist befugt, Mitglieder, die sich um den Club in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
Zur Ernennung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die normalen Mitglieder, sind aber von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrags befreit.
§ 9 Spielberechtigung
Mitglieder und Junioren /Juniorinnen können jederzeit die Spielberechtigung auf den Plätzen beantragen, mit dessen Betreiber / deren Betreiberin der TC Bâloise eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat.
Treffen mehr Anmeldungen für die Spielberechtigung ein, als auf den dem TC Bâloise zur Verfügung stehenden Plätzen zulässig sind, so werden sie in eine nach Anmeldedatum chronologisch geführten Warteliste aufgenommen, welche vom Vorstand nach Massgabe der Verfügbarkeit von Spielmöglichkeiten abgearbeitet wird.
§ 10 Austritte
Austrittserklärungen sind dem Vorstand bis Ende Februar einzureichen, damit sie für die bevorstehende Sommersaison gültig sind. Andernfalls ist der Jahresbeitrag für das laufende Jahr voll zu entrichten.
§ 11 Ausschluss
Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins sowie den Statuten, Reglementen oder Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handeln, das Ansehen oder die Interessen des TC Bâloise schädigen oder ihre finanziellen Verpflichtungen dem Club gegenüber nicht erfüllen, können durch den Vorstand aus dem Club ausgeschlossen werden. Die Aufzählung dieser Ausschlussgründe ist keine abschliessende. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit dem absoluten Mehr des Gesamtvorstandes.
Finanzielle Verpflichtungen werden durch den Ausschluss nicht hinfällig.
§ 12 Rekursrecht
Ausgeschlossenen Mitgliedern steht innert 14 Tagen nach erfolgter schriftlicher Mitteilung des Vorstandes das Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert angemessener Frist zu behandeln. Von der schriftlichen Eröffnung des Ausschlusses an bis zum endgültigen Entscheid durch die Generalversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes.
Die Generalversammlung entscheidet nach Anhörung des Vorstandes und des betroffenen Mitglieds in geheimer Abstimmung endgültig.
III. Organisation
§ 13 Organe
Die Organe des TC Bâloise sind:
a) die
Generalversammlung (GV)
b) der
Vorstand
c) die
Rechnungsrevisoren/-revisorinnen
§ 14 Generalversammlung
Die Generalversammlung wird jährlich - in der Regel im Monat März - abgehalten.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Ausserdem kann ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder (§ 17) durch schriftliches Begehren an den Vorstand unter Nennung der Traktanden die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen, die innerhalb eines Monats abzuhalten ist.
§ 15 Einberufung der Generalversammlung
Die Einladung zu einer Generalversammlung hat mindestens 20 Tage vor deren Abhaltung schriftlich und unter Angabe der Traktandenliste zu erfolgen.
§ 16 Beschlussfähigkeit der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 17 Stimm- und Wahlrecht
Stimm- und wahlberechtigt sind Mitglieder und Ehrenmitglieder. Junioren/Juniorinnen haben beratende Stimme.
§ 18 Sitzungsleitung
Die Leitung der Beratungen der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, bei dessen/deren Abwesenheit dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin oder einem anderen vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied.
§ 19 Geschäfte der Generalversammlung
In die
Kompetenz der Generalversammlung fallen
b) Genehmigung
der Jahresberichte
c) Genehmigung
der Jahresrechnung und des Revisoren-/Revisorinnen-Berichts
d) Déchargeerteilung
an den Vorstand
e) Festsetzung
der Jahresbeiträge und der Beiträge für die Spielberechtigung
f) Genehmigung
des Budgets
g) Wahl
des Vorstandes
h) Wahl
der Rechnungsrevisoren/-revisorinnen
i) Ernennung
von Ehrenmitgliedern
j) Beschlussfassung
über gestellte Anträge
k) Entscheidungen
über Verbandszugehörigkeiten
l) Änderung
der Statuten und Reglemente
m) Fusion
oder Auflösung des TC Bâloise
§ 20 Anträge
Jeder Antrag, den ein Mitglied an der ordentlichen Generalversammlung einzubringen wünscht, ist dem Vorstand schriftlich und begründet bis spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung mitzuteilen.
§ 21 Abstimmungen und Wahlen
Wahlen und Beschlüsse (Ausnahme § 12) werden nur dann geheim getroffen, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, danach das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Alle übrigen Beschlüsse werden, soweit die Statuten keine andere Bestimmung enthalten, mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei der Berechnung der massgebenden Mehrheiten werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit hat der Sitzungsleiter / die Sitzungsleiterin den Stichentscheid.
§ 22 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Präsident/inb) Spielleiter/in
c) Kassier/erin
d) Sekretär/in
e) 1-2
Beisitzer/innen
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Der Vorstand ist berechtigt, vorzeitig ausscheidende Mitglieder für den Rest der Amtsdauer von sich aus zu ersetzen.
§ 23 Geschäfte und Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und vertritt den Club nach aussen. Der Vorstand ist ermächtigt, Reglemente aufzustellen.
Die Arbeitsteilung innerhalb des Vorstandes wird von diesem selbst festgelegt. Dazu gehört auch die Bestimmung des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin. Der Vorstand hat das Recht, weitere Personen zur Mitarbeit beizuziehen.
Der Vorstand kann im Budget nicht vorgesehene Gesamtausgaben bis zur Höhe von Fr. 3000.- pro Jahr beschliessen.
§ 24 Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten / die Präsidentin einberufen. Auf Verlangen (mit Grundangabe) zweier Vorstandsmitglieder ist der Präsident / die Präsidentin verpflichtet, eine Sitzung innert angemessener Frist anzusetzen.
Die Leitung der Beratungen des Vorstands obliegt dem Präsidenten / der Präsidentin und bei dessen/deren Abwesenheit dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin oder einem anderen ad hoc bestimmten Vorstandsmitglied.
§ 25 Beschlüsse
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter / die Sitzungsleiterin.
Über die Verhandlungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.
§ 26 Unterschriftsberechtigung
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den TC Bâloise führt der Präsident bzw. die Präsidentin mit einem Vorstandsmitglied oder, bei Abwesenheit des Präsidenten bzw. der Präsidentin, der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin mit einem Vorstandsmitglied.
§ 27 Rechnungsrevisoren /-revisorinnen
Die Generalversammlung wählt eine/n erste/n und eine/n zweite/n Revisor/in sowie eine/n Ersatzrevisor/in. Der erste Revisor / die erste Revisorin scheidet nach zwei Jahren aus und ist nicht mehr wählbar. An seiner / ihrer Stelle kann der zweite Revisor / die zweite Revisorin als erste/r Revisor/in und der Ersatzrevisor / die Ersatzrevisorin als zweite/r Revisor/in gewählt und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied als Ersatzrevisor/in gewählt werden.
Zwei Rechnungsrevisoren/-revisorinnen prüfen das gesamte Rechnungswesen des Clubs und stellen der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zur Genehmigung resp. Ablehnung der Jahresrechnung und Déchargeerteilung für den Vorstand.
Bei Vorliegen besonderer Gründe sind sie berechtigt, jederzeit weitere Kontrollen vorzunehmen.
IV. Finanzen
§ 28 Einnahmen
Die Einnahmen des Clubs bestehen aus:
a) Jahresbeiträgen
b) Beiträgen
für die Spielberechtigung
c)
allfälligen Subventionen
d)
diversen Einnahmen und Zuwendungen
§ 29 Jahresbeiträge
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser wird für jede Mitgliederkategorie auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung festgesetzt.
Mitgliederbeiträge für das laufende Jahr sind bis spätestens 31. Mai einzubezahlen.
§ 30 Beiträge für die Spielberechtigung
Mitglieder, die sich für den Spielbetrieb angemeldet haben, entrichten dafür einen Beitrag, der sich an den Abgeltungen orientiert, die der TC Bâloise dem Betreiber / der Betreiberin der Tennisanlage erbringen muss.
Beiträge für die Spielberechtigung im laufenden Jahr sind bis spätestens 31. Mai einzubezahlen. Eine nachträgliche Abmeldung von der Teilnahme am Spielbetrieb in der laufenden Saison ist nicht möglich.
Der TC Bâloise trägt im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten einen Teil der Kosten für die Benützung der Tennisanlage. Diese Beteiligung wird bei der Festsetzung des vom spielberechtigten Mitglied zu entrichtenden Beitrags berücksichtigt.
§ 31 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und wird jeweils auf 31. Dezember abgeschlossen.
§ 32 Finanzielle Haftung
Für die Verbindlichkeiten des TC Bâloise haftet nur das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Clubmitglieder ist ausgeschlossen.
V. Schlussbestimmungen
§ 33 Haftung für Unfälle und Schäden
Der TC Bâloise übernimmt keine Haftung für die Folgen von Unfällen oder sonstigen Schadenereignisse, in die seine Mitglieder verwickelt sind. Die Mitglieder sorgen selbst für den notwendigen Versicherungs-schutz.
§ 34 Statutenrevision
Änderungen und Ergänzungen der Statuten können nur durch eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung vorgenommen werden. Entsprechende Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 35 Auflösung
Der Beschluss auf Auflösung des TC Bâloise kann nur an einer speziell zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung gefasst werden. Für eine Auflösung braucht es eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Stimmberechtigten. Die Einladung zu einer solchen Generalversammlung hat schriftlich (Post oder E-Mail) zu erfolgen.
Ergibt die Liquidation einen Aktivenüberschuss, so bestimmt die ausserordentliche Generalversammlung über dessen weitere Verwendung.
§ 36 Inkrafttreten
Diese Statuten sind durch Beschluss der der schriftlich durchgeführten, am 25. März 2021 abgeschlossenen Generalversammlung angenommen worden und ersetzen die Statuten vom 17. März 2016. Sie treten sofort in Kraft.
25. März 2021 Für den Tennisclub Bâloise :
Der Präsident: Der Sekretär:
N. Mägli W. Martin